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Fernabsatzgesetz
BGB §312b Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge
sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (3) Die Vorschriften
über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1.
über
Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes), 2.
über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481), 3.
über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und
Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen
Darlehensvermittlungsverträge, 4.
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken, 5.
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern
im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6.
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7.
die geschlossen werden a) unter
Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegentand haben.
BGB §312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über 1.
die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmt ist, und 2.
den geschäftlichen Zweck des Vertrags. (2) Der Unternehmer
hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art
und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in
Textform mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt
nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in
einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können,
bei der er Beanstandungen vorbringen kann. (4) Weitergehende
Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und
weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
BGB §312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde, 2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind, 3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder 5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. BGB §312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung
zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
Bestellung erkennen und berichtigen kann, 2.
die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor
Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, 3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem
Wege zu bestätigen und 4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 5.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3
gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind,
sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 geregelten Pflichten. BGB §312f
Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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