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NEWS 09.02.04

Nur noch bis zum 30.06.2004 wird der Vorsteuerabzug vom Bundesfinanzministerium als gesichert versprochen, wenn nicht alle neu geforderten Rechnungsangaben enthalten sind!


Neue Seite 1

Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003), BGBl. I S. 2645 wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (Rechnungsrichtlinie, ABl. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst.

D.h., ab sofort müssen Ihre Rechnungen und die Ihrer Lieferanten folgende Kriterien enthalten:

  • Vollständige Adresse des leistenden Unternehmers
  • Vollständige Adresse des Leistungsempfängers
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts bzw. Teilentgelts
  • Das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
  • Jede im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung (Rabatte, Skonti)
  • Den Steuersatz
  • Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • Ggf. den entsprechenden Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Die in der Auflistung blau formatierten Textpassagen sind durch das Steueränderungsgesetz 2003 neu hinzugekommen.

Informieren Sie sich im Detail:
Unter "www.bundesfinanzministerium.de/Anlage21801/BMF-Schreiben-vom-19.12.2003-IV-B-7-S-7300-75/03.pdf" nimmt das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung, welche Anforderungen für den Vorsteuerabzug an Rechnungen gestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellt werden.



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