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NEWS 19.06.04

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG) (BGBl. I 2004 S. 2) trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Es regelt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Mit dem GPSG werden das a


Mit dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) ist gleichzeitig die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (ProdSRL) in nationales Recht umgesetzt worden. Das GPSG gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes bildet zum einen den Kernbereich des bestehenden Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) ab (technische Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände) und übernimmt zum anderen vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Auffangfunktion für Produkte, für die es kein Spezialrecht gibt, sowie die Dachfunktion bezüglich spezieller Regelungen für Verbraucherprodukte. Mit dem GPSG ist ein umfassendes Gesetz für technische Produkte geschaffen. Zuordnungsprobleme und Doppelregelungen, wie sie durch das Nebeneinander von GSG und ProdSG bestanden, werden beseitigt.
Abschnitt 3 des Gesetzes faßt die Vorschriften bezüglich der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie die Information über unsichere Produkte zusammen. Diese sind in Umsetzung der "Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG" erweitert und damit der Schutz von Verbrauchern und Beschäftigten gestärkt worden.

Die wesentlichen Änderungen:

Geltungsbereich erweitert
Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz gilt nicht nur für neue inverkehrgebrachte Produkte, sondern auch für gebrauchte, wiederaufbereitete und wesentlich veränderte Produkte. Allerdings ist der Privatverkauf z.B. auf Trödelmärkten ausgeschlossen. Beim Inverkehrbringen sind nicht nur Gefährdungen auszuschließen unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung, sondern jetzt ist auch die vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen.

Mehr Recht auf Informationen für Verbraucher
Mit diesem Gesetz wird sicher gestellt, dass die zuständigen Behörden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter) bei Sicherheitsmängeln insbesondere an technischen Verbraucherprodukten ihr Wissen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen müssen. Das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information wird so erheblich verbessert.

Verbraucherschutz und Bürokratieabbau
Durch die Neuregelung der produktbezogenen Sicherheitsanforderungen und der Marktüberwachungsvorschriften wird der Verbraucherschutz gestärkt. Insbesondere werden Hersteller und Händler dazu verpflichtet, bei Sicherheitsmängeln von Verbraucherprodukten die zuständigen Behörden zu informieren. Das GPSG fasst Vorschriften aus unterschiedlichen Gesetzen zusammen. So wird Bürokratie abgebaut und gleichzeitig der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert.

GS-Prüfzeichen wird gestärkt
Hersteller können jetzt mehr Produkte als bisher mit dem GS-Zeichen für "Geprüfte Sicherheit" auszeichnen, wenn die Produkte den erforderlichen Test durch eine unabhängige Stelle bestanden haben. Mit der Zusammenführung von GSG und ProdSG können Hersteller zukünftig auch Produkte mit dem GS-Zeichen auszeichnen, für die das bisher nicht möglich war, wie z. B. Zubehörteile von Maschinen und Möbel (Abschnitt 2 § 7 GPSG). Die Vergabe des GS-Zeichens wird generell auf 5 Jahre begrenzt und muss dann erneut beantragt werden.

Bessere Rechtssicherheit für Hersteller
In Abschnitt 2 § 4 Absatz 2 des Gesetzes wird das auf europäischer Ebene erfolgreiche Konzept der Einbindung technischer Normen auf den nationalen Bereich übertragen. Danach können jetzt Hersteller, die ihre Produkte auf der Basis amtlich bekannt gemachter Normen fertigen, in den Genuss der Konformitätsvermutung kommen.

Klare Diffenzierung der Produkte
Durch die Verwendung eindeutiger Begriffe ist eine sachgerechte Differenzierung hinsichtlich der materiellen Bestimmungen möglich:

Technische Arbeitsmittel, d.h. Verwendungfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß bei der Arbeit genutzt werden.

Verbraucherprodukte, d.h. Produkte die für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind.










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